Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich

1. Allen Vereinbarungen mit der Firma Ralf Konze GmbH , liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Mündliche, zusätzliche oder abweichende Bedingungen und Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.

§2 Angebote

1. Unsere Preisangebote behalten 30 Tage Gültigkeit ab Datum des Angebots, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird. Wir behalten uns das Recht vor jeder Zeit von unserem Angebot zurück zu treten, sofern keine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers vorliegt.

§3 Vertragsabschluss

1.    Der Kaufvertrag über das von uns angebotene Vertragserzeugniss/ die Handelsware kommt durch eine schriftliche, mündliche oder fernmündliche Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers, oder beim Fehlen einer solchen durch die widerspruchslose Entgegennahme einer ausgestellten Rechnung zustande.
2.    Der Auftraggeber ist an seine mündliche oder schriftliche Bestellung der Ware, Auftragsbestätigung einer Design-Leistung und/ oder Zusage zu jeglicher Service-Leistung gebunden.

§4 Eigentumsvorbehalt

1.    Es gilt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt. Jede von uns gelieferte Ware bleibt in jedem Fall bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten, unser Eigentum und ist weder in anderem Namen verpfändbar, belastbar oder sonstwie als Sicherheit für andere als die Ralf Konze GmbH selbst zu verwenden.
2.    Während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet sich der Auftraggeber das Eigentum der Ralf Konze GmbH zu wahren und die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder Beschädigung zu tragen, auch wenn die gelieferte Handelsware/ das Vertragserzeugnis nicht unmittelbar für den Auftraggeber, sondern für einen Dritten bestimmt ist. Ferner verpflichtet er sich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Ralf Konze GmbH ausdrücklich hinzuweisen.
3.    Jeder Standortwechsel von Eigentumsvorbehaltsware und alle Eingriffe Dritter hierauf, insbesondere Pfändungen, sind der Ralf Konze GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4.    An Entwürfen und Werkzeichen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Im Falle einer Präsentation können die Originale als Leihgabe beim Auftraggeber verbleiben, müssen aber nach angemessener Frist unbeschädigt zurüchgegeben werden. Die Zusendung und etwaige Rücksendung dieser Arbeiten gehen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.    Alle von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses verwendeten Mittel insbesondere Layouts,
Filme, Werkzeichnungen, Lithographien, Druckplatten, Sätze und EDV-Daten bleiben in unserem Eigentum, auch wenn die Anfertigung oder Verwendung besonders vergütet wird, es sei denn das Vertragserzeugnis selbst ist eines dieser Mittel.

§5 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.    Jeder uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an ihren Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.Für die von uns geleisteten Entwürfe und Werkzeichnungen als persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.    Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig.
3.    An Programmen erwirbt der Besteller nur einfaches Nutzungsrecht, die Schutzrechtshinweise sind verbindlich.
4.    Die Designarbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbartem Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten. Soweit nicht anders vereinbart, erwirbt der Auftraggeber das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs.3 UrhG.
5.    Vorschläge oder eine sonstige Mitarbeit des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
6.    Für die Prüfung des Rechts über die Berechtigung der vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster, Druckvorlagen etc.) zur Verwendung, Vervielfältigung und Veränderung und das Recht der urheberrechtlichen Befugnis zur Auftragserteilung ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
7.    Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren zu jeglichem Verwendungszweck verbleibt auch vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung oder bei Erwerb des ausschließlichen Nutzungsrechtes gemäß § 31 Abs. 3 UrhG, uns. Nachdruck, Vervielfältigung oder Vertrieb unserer Produkte ist ohne unsere Genehmigung nicht gestattet.

§6 Vergütung der Vertragserzeugnisse und Handelswaren

1.    Unsere Preise sind Nettopreise in Euro, sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die zur Zeit der Rechnungserteilung gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
2.    Wenn es sich bei dem Vertragserzeugnis um eine Design-Leistung handelt, bilden Entwürfe und Werkzeichnungen zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus drei Teilhonoraren zusammen: dem Entwurfs-, Nutzungsrechts-und Werkzeichnungshonorar. Das Anfertigen von Scans, Film-Belichtungen und Proofs wird gesondert nach unserer Preisliste abgerechnet.
3.    Ist das Vertragserzeugnis der Entwurf oder die Werkzeichnung, entfällt das Entgelt für Nutzungsrechte.
4.    Sollten bis zum Lieferzeitpunkt des Vertragserzeugnisses/ der Handelsware Kostenänderungen auftreten, behalten wir uns eine Angleichung vor.
5.    Bestimmte Waren können nur mit Tagespreisen angeboten werden. Für diese Angebote besteht keine Preisgarantie. Diese Waren werden mit dem Tagespreis des Rechnungsdatums oder des Anlieferungsdatums bei der Ralf Konze GmbH berechnet, sofern wir nicht Hersteller sind.

§7 Vergütung von Sonderleistungen, Neben-und Reisekosten

1.    Die Vorlage von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die wir für den Auftraggeber erbringen, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Korrekturlesungen werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet. Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe maßgebend.
2.    Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert honoriert.
3.    Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.    Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
5.    Gibt der Auftraggeber nach auftragsgemäßer Anfertigung des Satzes bzw. nach Vorlage des Korrekturabzuges neue Satzanweisungen, so werden die Mehrkosten als Autorenkorrekturen nach unseren Stundensätzen abgerechnet.

§8 Zahlungsbedingungen

1.    Die Rechnung wird mit dem Tage der Fertigstellung des Vertragserzeugnisses gestellt, wenn es sich dabei um eine Design-Leistung, Großprint und/ oder eine Lithofilmbelichtung handelt. Bei Handelswaren wird die Rechnung mit dem Tage der Lieferung, bei der Schaltung von Anzeigen mit dem Tage der Bestellung gestellt.
2.    Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung bis spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei Banküberweisung  gilt der Tag der Valuta auf einem unserer Konten als Zahlungseingang.
3.    Skonti  gewähren wir nur nach vorheriger Absprache.
4.    Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, erfordert er von uns hohe finanzielle Vorleistungen oder wird er in Teilen abgenommen, so können Abschlagszahlungen gefordert werden, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. Auslieferung der Ware.
5.    Bei neuen Geschäftsverbindungen kann von uns eine Vorauszahlung von 100% der voraussichtlichen Rechnungssumme verlangt werden. Wir sind berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
6.    Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an und nur unter vorheriger Vereinbarung und unter Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit und werden nur unter Abzug der Einzugs-und Diskontspesen gutgeschrieben.
7.    Bei Bonitätsverlust oder Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck-oder Wechselprotest oder Konkurs, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge und noch nicht fälligen Rechnungen sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel oder Schecks, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Wir sind ebenfalls berechtigt alle unsere erteilten Aufträge zu kündigen, die Weiterarbeit an ihnen einzustellen und die angefallenen Arbeiten und Kosten in Rechnung zu stellen.
8.    Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank seit dem Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

§9 Stornierung und Rücktritt

1.    Widerruft der Auftraggeber sein Vertragsangebot oder tritt er vom Vertrag zurück, ( Allgemeine Geschäftsbedingungen (§1-§19) Ralf Konze GmbH, Keltenstr.10, 63486 Bruchköbel Tel. 06181- 86176, Fax 06181-86171, e-Mail: info@ralfkonzegmbh.de , Internet: www.ralfkonzegmbh.de ) nachdem wir bereits Leistungen erbracht haben, so sind unsere Leistungen angemessen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den uns entstandenen Nachteilen, wofür unsere betriebliche Kalkulation maßgebend ist.
2.    Das Recht auf Rücktritt vom Vertragsabschluß seitens des Auftraggebers erlischt 10 Tage nach Bestellung oder Auftragsbestätigung, oder bei Lieferung, wenn die Lieferung vor 10 Tagen nach Bestellung erfolgt. Weiterhin ist ein Rücktritt von Waren, die von der Ralf Konze GmbH bestellt wurden, nur insofern möglich, wie der Zulieferer oder Hersteller ein Rücktrittsrecht einräumt. Sämtliche hieraus entstehenden Nachteile und Kosten trägt der Auftraggeber, wobei unsere betriebliche Kalkulation maßgebend ist.
3.    Das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, ein Schaden sei nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden, bleibt unberührt.
4.    Der Ralf Konze GmbH wird auch nach Vertragsabschluss ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder eingestellt hat, oder wenn ein Versagen des Zulieferers oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt.

§10 Haftung

1.    Für die wettbewerbs-oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit/ Eintragungsfähigkeit unserer Entwürfe und Design-Leistungen haften wir nicht.
2.    Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen, einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes, zu Lasten des Auftraggebers.
3.    Soweit wir notwendige Fremdleistungen in Auftrag geben, sind die jeweiligen Auftragnehmer / Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/ Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
4.    Für Fehler, die durch vom Auftraggeber eingereichte Auftragsunterlagen, Entwürfe, Skizzen, Materialien etc. veranlasst sind, haften wir ebenso wenig, wie für bei Korrekturabzügen nicht vom Auftraggeber erkannte und nicht rechtzeitig gerügte Fehler, auch wenn eine Korrekturlesung vereinbart ist und diese gesondert vergütet wird. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht ausdrücklich verlangt, so haftet in jedem Fall der Auftraggeber.
5.    Für sämtliche Gegenstände, die zur Abwicklung und Produktion des Vertragserzeugnisses von Nöten sind oder bei der Produktion entstehen, aber nicht dem Eigentumsvorbehalt des §4 unterliegen, und sämtliche fremde Gegenstände aus dem Besitz des Auftraggebers, die nach Fertigstellung des Auftrages vom Auftraggeber nicht binnen vier Wochen abgefordert sind, übernehmen wir keine Haftung. Wir sind berechtigt, diese Gegenstände dem Auftraggeber zuzusenden, die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
6.    Für Materialschäden oder Herstellungsfehler von Zulieferware haften wir nur insoweit, wie unser jeweiliger Lieferant oder Hersteller für solche Fehler oder Schäden haftet. Desweiteren sind Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art oder wegen Schäden die mittelbar oder unmittelbar auf die von uns gelieferte Ware zurückzuführen sind, ausgeschlossen.

§11 Lieferzeit und -termine

1.    Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen, wie Manuskript, Fotos etc., sie endet am Tage der Fertigstellung des Vertragserzeugnisses oder dem Erhalt der Handelsware durch den Zulieferer oder Hersteller in unserem Betrieb.
2.    Für die Dauer der Prüfung von Korrekturabzügen, Entwürfen, Werkzeichnungen, Andrucken, Proofs, etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und beginnt erst mit der Bestätigung der Änderungen.
3.    Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung eine Änderung des Vertrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen oder Lieferschwierigkeiten mit sich bringt, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
4.    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, diese sind vom Auftraggeber anzunehmen.

§12 Betriebsstörungen

1. Betriebsstörungen, sowohl im eigenen Betrieb wie auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff-, Kraftstoffoder Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und/ oder des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.

§13 Lieferung, Versand und Verpackung

1.    Erfüllungsort jeder unserer Lieferungen ist der Firmenstandort der Ralf Konze GmbH.
2.    Bei Anlieferung, Versand oder Bereitstellung des Vertragserzeugnisses/ der Handelsware trägt der Käufer/ Auftraggeber Gefahr und Kosten, soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
Verbindlichkeit für preiswertesten und/ oder schnellsten Versand übernehmen wir nicht. Vorablieferungen bei Design-Leistungen erfolgen nur auf Verlangen.
3.    An uns unbekannte Kunden kann die Lieferung auch per Nachnahme, bei Abholung auch gegen bar erfolgen, ebenso bei einem Auftrag mit einem Warenwert bis 25,-Euro.
4.    Verpackungen werden nur unbeschädigt und mit unserem Firmenaufdruck versehen zurückgenommen, sofern sie in der Rechnung gesondert als Pfandware ausgezeichnet sind. Originalverpackungen einer Handelsware für Computer-Hard-und Software sind vom Auftraggeber/ Besteller aufzubewahren. Ohne diese Originalverpackungen in unbeschädigtem Zustand erlischt sowohl der Gewährleistungsanspruch als auch jegliches Rücktrittsrecht.
5.    Pfand für Verpackungsmaterialien wird nur erstattet wenn sich die Verpackungsware in einwandfreiem Zustand befindet. Pfanderstattung erfolgt nur durch Gutschrift und Verrechnung mit offen stehenden Rechnungen.

§14 Mehr-oder Minderlieferung von Druckerzeugnissen

1. Mehr-oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.

§15 Gewährleistung

1.    Gewährleistungsfristen sind je Produkt oder Vertragserzeugnis dem jeweiligen Angebot oder der Rechnung zu entnehmen. Grundsätzlich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, bieten wir eine Gewährleistung nur insoweit, wie unser jeweiliger Zulieferer oder Hersteller des Vertragserzeugnisses eine Gewährleistungsfrist gewährt.
2.    Beanstandungen jeglicher Art sind binnen einer Frist von 7 Tagen ab Lieferdatum schriftlich mitzuteilen, unter gleichzeitiger Übersendung der bemängelten Ware. Erfolgt die Rücklieferung der bemängelten Ware nicht innerhalb dieser Frist und in unbeschädigter Originalverpackung, wird die Rücknahme und eine Ersatzleistung verweigert. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als vereinbarungsgemäß ausgeführt. Versteckte Mängel, die nach dem der Unternehmer obliegenden unverzüglichen Untersuchung der Ware zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar waren, hat dieser innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Waren das Lager verlassen haben, ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
3.    Bei berechtigten Beanstandungen haben Verbraucher die Wahl, ob die Nichterfüllung durch Nach     besserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt      2.Jahre und beginnt mit dem Datum der Auslieferung. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung      zu verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung      ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmen leisten wir für Mängel der Ware      zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In jedem Fall bleibt      die Nacherfüllung auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Das gleiche gilt für den Fall einer      berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden      wird ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden durch falsche Handhabung. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, hat der Kunde alle Aufwendungen zu ersetzen, die durch diese Mängelrüge entstanden sind.

§16 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

1.    Texte werden von uns nach bestem Wissen sorgfältig gelesen. Korrekturabzüge, Andrucke und Proofs sind vom Auftraggeber auf Satz-und sonstige Fehler zu prüfen und uns erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bezüglich der Haftungsbestimmungen gilt §10.
2.    Vor Ausführung der Vervielfältigung durch den Auftraggeber sind uns Korrekturmuster vorzulegen.
3.    Bei Leistungen mit Einräumung eines Nutzungsrechtes erfolgt die Produktionsund Drucküberwachung grundsätzlich durch uns. Wir sind berechtigt, nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers, die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4.    Von allen vervielfältigten Arbeiten müssen uns 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl, aber mindestens 2 Stücke) unentgeltlich überlassen werden. Wir sind berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

§17 Gestaltungsfreiheit, Produktionswahl und Firmentext

1.    Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
2.    Die Wahl der Produktionsmittel-und stätten liegt bei uns, im Besonderen bei der Erstellung von PostScript-Belichtungen, Scans und Proofs.
3.    Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext und/ oder unser Firmenzeichen nach Maßgabe gegebenen Raumes auf Vertragserzeugnissen aller Art anzubringen und in die Gestaltung von DesignLeistungen mit einzubinden.

§18 Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-und Urkundenprozesse ist Hanau, der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hanau.

§19 Schlussbestimmungen

1.    Vertreter sind nicht Inkasso berechtigt.
2.    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Einkaufs-, Lieferungsund Zahlungsbedingungen des Auftraggebers haben keinerlei Gültigkeit, soweit sie den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ralf Konze GmbH entgegenstehen.
3.    Wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig für unwirksam erklärt, so gilt sie als durch eine Regelung ersetzt, die im wirtschaftlichen Ergebnis der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommt und den Interessen der Ralf Konze GmbH Rechnung trägt. Die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.